DSGVO-Konformer Patientenaufruf – Datenschutz im Wartebereich
Hannover, 05.06. 2018 – Das Bewusstsein für Datenschutz wächst im ganzen Land, doch noch immer werden häufig die Namen von Patienten in die Wartebereiche von Kliniken und Arztpraxen gerufen. Dabei gibt es heute technische Möglichkeiten und Lösungen, um dieses zunehmend in den Fokus der Datenschützer geratene Problem zu lösen.

Es gibt Dinge, die nehmen wir als gegeben hin. Wenn wir morgens die Brötchen beim Bäcker unseres Vertrauens kaufen, begrüßen wir uns mit Namen. Auch der Kneipier in der Sportsbar um die Ecke kennt unseren Namen und selbstverständlich nennt uns auch unser Hausarzt beim Namen. Was aber ist mit den vielen Patienten, die neben uns im Wartebereich der Praxis Platz genommen haben? Wir stellen uns ihnen nicht vor, wir wissen nicht wer dort sitzt, uns eint einzig der Besuch beim Arzt zur gleichen Zeit.
„Herr Meier bitte in Behandlungszimmer drei.“ erscheint zunächst wie eine Unannehmlichkeit, ist jedoch bereits ein Bruch des Sozialgeheimnisses laut § 35 SGB I (Sozialgesetzbuch). Andere Patienten, die sich ggf. vom Sehen her kennen, erfahren so nun auch den Namen und können diesen einer Person zuordnen.
Grundsätzlich bedarf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte laut DSGVO einer Rechtsgrundlage oder einer Einwilligungserklärung. Und dieser – in den meisten Arztpraxen und Notaufnahmen gängige- Aufruf stellt bereits eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte dar.
Laut eines Tätigkeitsberichtes des Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Sachsen-Anhalt begründet bereits das Sozialgesetzbuch (SGB) besonders im Sozialleistungsbereich die Pflicht des Leistungsträgers, das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) zu wahren.
Öffentliche Stellen sind grundsätzlich bereits durch § 78a SGB X verpflichtet, durch technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) sicherzustellen, dass nicht unbefugt personenbezogene Daten übermittelt werden.
Dabei ist der Aufruf des Patienten dank moderner Technik heutzutage ohne Nennung von Namen und damit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht möglich. Digitale Patientenaufrufsysteme wie z.B. das Oxygen.queue der DOOH media GmbH schließen diese Datenlücke durch Ticketvergabe und nummerischen Aufruf und bieten durch die hohe Flexibilität weitere Vorteile für Patienten und Mitarbeiter.
Auf Bildschirmen erhalten die Besucher neben dem aktuellen Patientenaufruf beispielsweise lokale Wettereinblendungen, Nachrichten oder hausinterne Informationen. Die Warteposition und ungefähre Wartezeit ist per Smartphone abrufbar, Mehrsprachigkeit und Triage-Priorisierung entlasten die Mitarbeiter.
Die technischen Möglichkeiten sind gegeben. Was nun erfolgen muss sind Information und Sensibilisierung, damit der Patientenaufruf nicht zur Falle wird, sondern zu höherer Patientenzufriedenheit und Mitarbeiterentlastung führt.